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   BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvL 29/14   

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BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvL 29/14 (https://dejure.org/2022,41772)
BVerfG, Entscheidung vom 06.12.2022 - 2 BvL 29/14 (https://dejure.org/2022,41772)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Dezember 2022 - 2 BvL 29/14 (https://dejure.org/2022,41772)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Körperschaftsteuerminderungspotenzial III

    Weitere Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im Jahressteuergesetz 2010 ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 19 Abs 3 GG, JStG 2010
    Eigentumsgarantie schützt auch unter körperschaftssteuerrechtlichem Anrechnungsverfahren angesammeltes Körperschaftssteuerminderungspotential - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Gleichheitssatz begrenzen die gesetzgeberische Befugnis, entstandene Rechte bei der ...

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrolle betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregeln vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren bei der Körperschaftsteuer zum Jahreswechsel 2000/2001; Vereinbarkeit des durch § 34 Abs. 13f des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 i.d.F. des ...

  • rewis.io

    Eigentumsgarantie schützt auch unter körperschaftssteuerrechtlichem Anrechnungsverfahren angesammeltes Körperschaftssteuerminderungspotential - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Gleichheitssatz begrenzen die gesetzgeberische Befugnis, entstandene Rechte bei der ...

  • Betriebs-Berater

    Körperschaftsteuerminderungspotenzial III

  • doev.de PDF

    Körperschaftsteuerminderungspotenzial III; Übergang vom körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Körperschaftsteuerminderungspotenzial III

  • rechtsportal.de

    Körperschaftsteuerminderungspotenzial III

  • datenbank.nwb.de

    Eigentumsgarantie schützt auch unter körperschaftssteuerrechtlichem Anrechnungsverfahren angesammeltes Körperschaftssteuerminderungspotential - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Gleichheitssatz begrenzen die gesetzgeberische Befugnis, entstandene Rechte bei der ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Feststellung der Verfassungswidrigkeit weiterer Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im Jahressteuergesetz im Nachgang zum Beschluss vom 24. November 2022 (WM 2023, 332)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren - und eine weitere verfassungswidrige Übergangsregelung

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Weitere Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im JStG 2010 verfassungswidrig

  • handelsblatt.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Übergangsregelung mit Fallen - Die Rettung des Körperschaftsteuerguthabens

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG 2002 i.d.F. vom 08.12.2010 § 34 Abs 13f, KStG 2002 i.d.F. vom 08.12.2010 § 36 Abs 6a, GG Art 3 Abs 1
    Körperschaftsteuer, Übergangsregelung, Anrechnungsverfahren, Halbeinkünfteverfahren, Ungleichbehandlung, Eigenkapital, EK 40, EK 45

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 164, 139
  • NJW 2023, 1430
  • WM 2023, 429
  • NZG 2023, 623
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (99)

  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05

    Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvL 29/14
    Mit Beschluss vom 17. November 2009 (BVerfGE 125, 1 - Körperschaftsteuerminderungspotenzial I) erklärte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts § 36 Abs. 3 und Abs. 4 KStG (i.d.F. des StSenkG) für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit diese Regelung zu einem Verlust des Körperschaftsteuerminderungspotenzials führte, das in dem mit 45 % Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals enthalten war.

    Denn die mit § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F. des StSenkG) angeordnete Verrechnung der negativen Summe der EK 0-Bestände mit dem EK 40 habe zu einer Verringerung des Körperschaftsteuerminderungspotenzials geführt (vgl. BVerfGE 125, 1 ).

    Eine erhebliche Ungleichbehandlung, die jeglichen sachlichen Grundes entbehre, weil alle vom Gesetzgeber angestrebten Regelungsziele auch unter Vermeidung der ungleichen Belastung und ohne Inkaufnahme anderer Nachteile erreicht werden könnten, brauche von den Betroffenen nicht hingenommen zu werden (vgl. BVerfGE 125, 1 ).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 125, 1 (dort unter B.I.4.a) und B.II.) durch die Darstellung zweier Alternativkonzepte dargelegt habe, seien (mindestens) zwei Überleitungsmöglichkeiten denkbar, die zu keiner vergleichbaren Ungleichbehandlung führen würden.

    Diese Stellungnahmen führten aber für die Vorlage nicht weiter, weil sie sich der Neuregelung allein von ihrem Anlass her - dem Beschluss in BVerfGE 125, 1 - näherten und - insoweit zu Recht - feststellten, dass die dort gerügte Ungleichbehandlung der Vorgängerregelung durch die Einführung der für alle nicht bestandskräftig gewordenen Fälle anzuwendenden Neufassung des § 36 KStG (i.d.F. von § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010) nicht mehr bestehe.

    a) Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass § 36 KStG (i.d.F. von § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010) nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFHE 234, 385) den Vorgaben in BVerfGE 125, 1 in ausreichendem Maße Rechnung getragen habe und die Vorschrift auch von den Finanzgerichten (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juni 2014 - 6 K 1380/12 -, juris; FG München, Urteil vom 13. November 2012 - 6 K 676/12 -, juris) für verfassungskonform gehalten werde.

    c) Jedenfalls seien die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss in BVerfGE 125, 1 durch § 36 Abs. 6a KStG (i.d.F. von § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010) erfüllt; die Norm verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

    (a) Der übergeordnete Gedanke bei der durch BVerfGE 125, 1 angestoßenen Überarbeitung des Übergangsrechts sei gewesen, das ursprüngliche System, für das sich der Gesetzgeber im Jahr 2000 entschieden habe, unter Berücksichtigung der verwaltungsseitigen Umsetzung beizubehalten.

    Es gehe lediglich darum, dass hinter § 36 Abs. 6a KStG eine sachliche und willkürfreie Idee stehe, die gleichzeitig den Anforderungen aus BVerfGE 125, 1 genüge.

    An einem sachlichen Grund fehle es im Anschluss an den Beschluss in BVerfGE 125, 1 schon deshalb, weil eine schonendere Ausgestaltung der Übergangsregelung möglich gewesen sei, die die ungleiche Belastung vermeide.

    Der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. BVerfGE 43, 242 ; 67, 1 ; 125, 1 ).

    Der Gesetzgeber hat deshalb - ohne dass dies im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich thematisiert worden wäre - zu Recht der Gestaltung der Übergangsregelungen im Anschluss an die Empfehlungen der Kommission zur Reform der Unternehmensbesteuerung (vgl. Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung, BMF-Schriftenreihe Heft 66, Juli 1999, S. 67, 71) den Gedanken einer Vollausschüttung im Zeitpunkt des Systemwechsels zugrunde gelegt (vgl. BVerfGE 125, 1 ).

    a) aa) Mit der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010, die infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2009 (BVerfGE 125, 1) erforderlich geworden war, verfolgte der Gesetzgeber nach den Angaben des Bundesministeriums der Finanzen im vorliegenden Verfahren das Ziel, diese Entscheidung umzusetzen, zugleich aber soweit möglich an dem bisherigen System des Übergangsrechts festzuhalten, um eine Neuregelung innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist zu gewährleisten und die verwaltungsseitige Umsetzung zu vereinfachen.

    Er lässt sich aber aus dem Grundanliegen des Gesetzgebers ableiten, das Körperschaftsteuerrecht insgesamt zu vereinfachen (vgl. BVerfGE 125, 1 ).

    Erhalten wurde allenfalls der Saldo aus Körperschaftsteuerminderung und -erhöhung (missverständlich insofern BVerfGE 125, 1 ).

    Wie schon der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 17. November 2009 (BVerfGE 125, 1 ) ausgeführt hat, hätte der Gesetzgeber eine ebenso einfache Abwicklung unter vollständigem Erhalt des (realisierbaren) Körperschaftsteuerminderungspotenzials dadurch erreichen können, dass er das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 KStG unmittelbar aus den zum Stichtag vorhandenen Teilbeträgen belasteten Eigenkapitals, dem EK 45 und dem EK 40, gebildet hätte, ohne zuvor die Umgliederung von EK 45 vorzunehmen.

    Diese Alternative hätte voraussichtlich weitergehende Änderungen der bereits getroffenen Feststellungen, Fortschreibungen und Veranlagungen nötig gemacht als § 36 Abs. 6a KStG (i.d.F. von § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010), der § 36 Abs. 3 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes nachgebildet ist, soweit diese Regelung mit der der Entscheidung BVerfGE 125, 1 zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen war.

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvL 29/14
    a) Der Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst nicht nur das zivilrechtliche Sacheigentum (vgl. BVerfGE 97, 350 ; 101, 54 ; 105, 17 ; 110, 141 ; 143, 246 ), sondern auch andere dingliche und sonstige gegenüber jedermann wirkende Rechte sowie schuldrechtliche Forderungen (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 83, 201 ; 115, 97 ).

    b) Das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsfähigkeit über das Eigentumsobjekt gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 26, 215 ; 31, 229 ; 50, 290 ; 52, 1 ; 100, 226 ; 102, 1 ; 143, 246 ; 149, 86 ).

    Privatnützigkeit meint die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll (vgl. BVerfGE 100, 226 ; 102, 1 ; 143, 246 ; 149, 86 ).

    c) Vermögenswerte öffentlich-rechtliche Rechtspositionen hat das Bundesverfassungsgericht in den Schutz der Eigentumsgarantie einbezogen, wenn sie eine Rechtsstellung begründen, die der des Eigentums entspricht und die so stark ist, dass ihre ersatzlose Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes widersprechen würde (vgl. BVerfGE 16, 94 ; 18, 392 ; 24, 220 ; 40, 65 ; 143, 246 ).

    Hierfür ist neben der Privatnützigkeit der Rechtsposition und einer zumindest eingeschränkten Verfügungsbefugnis des Inhabers insbesondere von Bedeutung, inwieweit eine derartige Rechtsstellung sich als Äquivalent eigener Leistung erweist (vgl. BVerfGE 14, 288 ; 18, 392 ; 72, 175 ; 97, 67 ; 143, 246 ; für sozialversicherungsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften vgl. BVerfGE 53, 257 ; 69, 272 ; 72, 9 ; 100, 1 ; 128, 90 ; 149, 86 ).

    Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (vgl. BVerfGE 31, 275 ; 36, 281 ; 42, 263 ; 58, 300 ; 83, 201 ; 143, 246 ).

    Der Eingriff in die nach früherem Recht entstandenen Rechte muss mit Blick auf die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltene subjektive Rechtsstellungsgarantie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 31, 275 ; 58, 81 ; 58, 300 ; 70, 191 ; 72, 9 ; 128, 138 ; 143, 246 ).

    Auch das zulässige Ausmaß des Eingriffs hängt vom Gewicht des dahinterstehenden öffentlichen Interesses ab (vgl. BVerfGE 83, 201 ; 143, 246 ).

    Darüber hinaus ist der Gesetzgeber an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten gebunden (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 34, 139 ; 37, 132 ; 49, 382 ; 87, 114 ; 102, 1 ; 126, 331 ; 143, 246 ; 149, 86 ).

    Eine Differenzierung innerhalb der Ausgestaltung von Eigentümerbefugnissen darf nicht sachwidrig (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 37, 132 ), sondern muss von einem (hinreichenden) Sachgrund getragen sein (vgl. BVerfGE 87, 114 ; 143, 246 ) und damit jedenfalls dem Willkürverbot genügen (vgl. BVerfGE 34, 139 ; 49, 382 ; 126, 331 ; möglicherweise weitergehend BVerfGE 143, 246 ).

    Gestaltet der Gesetzgeber Inhalt und Schranken unternehmerischen Eigentums durch Änderung der Rechtslage, muss er die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und den Gleichheitssatz achten (vgl. BVerfGE 143, 246 ).

    Eingriffe in die subjektive Rechtsstellungsgarantie müssen bei wesentlich gleichen Sachverhalten gleich verteilt werden; Differenzierungen bedürfen eines hinreichenden sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 143, 246 und oben Rn. 101).

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvL 29/14
    Zu diesem Zweck soll der Bestand der geschützten Rechtspositionen gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt bewahrt werden (vgl. BVerfGE 72, 175 ; 83, 201 ).

    a) Der Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst nicht nur das zivilrechtliche Sacheigentum (vgl. BVerfGE 97, 350 ; 101, 54 ; 105, 17 ; 110, 141 ; 143, 246 ), sondern auch andere dingliche und sonstige gegenüber jedermann wirkende Rechte sowie schuldrechtliche Forderungen (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 83, 201 ; 115, 97 ).

    Er ist nicht auf bestimmte vermögenswerte Rechte beschränkt (vgl. BVerfGE 83, 201 ).

    Ob Anwartschaftsrechte, deren Erstarken zum Vollrecht von dem ungewissen Eintritt weiterer Voraussetzungen abhängig ist, dem eigentumsrechtlichen Schutz unterfallen, hat das Bundesverfassungsgericht deshalb bisher nicht abschließend, sondern von Fall zu Fall entschieden (vgl. BVerfGE 83, 201 ; zum Schutz von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 117, 272 ; 149, 86 ; zum Anwartschaftsrecht in der Arbeitslosenversicherung vgl. BVerfGE 72, 9 ; zur Anwartschaft auf eine Betriebsrente vgl. BVerfGE 131, 66 ).

    Dabei spielt es keine Rolle, ob sich diese Ausübung - wie etwa bei der Realisierung von Forderungen - in einem einmaligen Vorgang erschöpft (vgl. BVerfGE 83, 201 ).

    Es genügt, dass es jedenfalls zusammen mit anderen Rechten übertragen werden kann (vgl. BVerfGE 83, 201 ; weitergehend BVerfGE 89, 1 ; kritisch zu einem Verzicht auf das Merkmal der Verfügungsbefugnis Depenheuer/Froese, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 14 Rn. 67 f., 159).

    Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (vgl. BVerfGE 31, 275 ; 36, 281 ; 42, 263 ; 58, 300 ; 83, 201 ; 143, 246 ).

    Er unterliegt dabei jedoch besonderen verfassungsrechtlichen Schranken (vgl. BVerfGE 83, 201 ; 102, 1 ).

    Auch das zulässige Ausmaß des Eingriffs hängt vom Gewicht des dahinterstehenden öffentlichen Interesses ab (vgl. BVerfGE 83, 201 ; 143, 246 ).

  • BVerfG, 21.11.2023 - 1 BvL 6/21

    § 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG kann jedenfalls durch eine Regelung kompensiert werden, die die in dem Eingriff liegende nachteilige Veränderung - nicht nur rechnerisch - vollständig beseitigt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Dezember 2022 - 2 BvL 29/14 -, Rn. 119, 124, 145).
  • FG Münster, 13.01.2016 - 13 K 1973/13

    Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen

    Weiterhin würden verschiedene gerichtliche Vorlagebeschlüsse (BFH-Beschluss vom 26.2.2014 I R 59/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016 zur Mindestbesteuerung, Az. des BVerfG: 2 BvL 19/14; FG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2011 2 K 33/10, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2011, 1460, DStR 2011, 1172 zu § 8c KStG, Az. des BVerfG: 2 BvL 6/11; FG Münster, Beschluss vom 16.9.2014 9 K 1600/12, jetzt 13 K 1600/12, EFG 2015, 500, zu § 34 Abs. 13f KStG n.F., Az. des BVerfG: 2 BvL 29/14) zeigen, dass eine Verfassungsmäßigkeitsprüfung des Aspekts der Leistungsfähigkeit auch über einen mehrjährigen Zeitraum möglich sein müsse.

    Die Klägerin kann weiterhin nicht mit Erfolg einwenden, der von ihr vertretenen Rechtsauffassung stehe auch nicht der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung bzw. das "Stichtagsprinzip" entgegen, da eine Verfassungsmäßigkeitsprüfung des Aspekts der Leistungsfähigkeit über einen mehrjährigen Zeitraum möglich sein müsse, was sich aus verschiedenen gerichtlichen Vorlagebeschlüssen ergebe (BFH-Beschluss vom 26.2.2014 I R 59/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016 zur Mindestbesteuerung, Az. des BVerfG: 2 BvL 19/14; FG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2011 2 K 33/10, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2011, 1460, DStR 2011, 1172 zu § 8c KStG, Az. des BVerfG: 2 BvL 6/11; FG Münster, Beschluss vom 16.9.2014 9 K 1600/12, jetzt 13 K 1600/12, EFG 2015, 500, zu § 34 Abs. 13f KStG n.F., Az. des BVerfG: 2 BvL 29/14).

  • FG München, 05.02.2020 - 7 K 3182/17

    Ermittlung des handelsrechtlichen Jahresüberschusses durch Bestandsvergleich im

    Mit Teileinspruchsentscheidung vom 6.12.2017 teilte das FA der Klägerin mit, dass der Einspruch bezüglich der Frage, ob die in § 36 Abs. 6a KStG i.d.F. des JStG 2010 angeordnete Verminderung von EK 45 bei vorhandenen positiven Bestand an EK 02 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, im Hinblick auf das vom FG Münster mit Beschluss vom 16.9.2014, 9 K 1600/12 F eingeleitete Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht - BVerfG - (2 BvL 29/14) gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) kraft Gesetz ruht.

    Zwar ruhe der Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 36 Abs. 7 KStG i.V.m. § 34 Abs. 13f KStG bezüglich der Frage, ob die in § 36 Abs. 6a KStG i.d.F. des JStG 2010 angeordnete Verminderung von EK 45 bei vorhandenem positiven Bestand an EK 02 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, im Hinblick auf das vom FG Münster mit Beschluss vom 16.9.2014, 9 K 1600/12 F eingeleitete Normenkontrollverfahren beim BVerfG (2 BvL 29/14) gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

  • BFH, 17.05.2023 - I R 22/23

    Verwendbares Eigenkapital, Umgliederung, Halbeinkünfteverfahren,

    Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 11.11.2015 - I R 7/15 bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvR 1424/15 und 2 BvL 29/14 ausgesetzt.

    Nach den Beschlüssen des BVerfG vom 24.11.2022 - 2 BvR 1424/15 und vom 06.12.2022 - 2 BvL 29/14 wird der Rechtsstreit unter dem neuen Az. I R 22/23 (I R 7/15) fortgeführt.

  • FG Münster, 04.05.2020 - 13 K 178/19

    Steuerfreiheit von Ausschüttungen von Altveräußerungsgewinnen

    Weiterhin würden verschiedene gerichtliche Vorlagebeschlüsse (BFH-Beschluss vom 26.2.2014 I R 59/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016 zur Mindestbesteuerung, Az. des BVerfG: 2 BvL 19/14; FG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2011 2 K 33/10, EFG 2011, 1460, DStR 2011, 1172 zu § 8c KStG, Az. des BVerfG: 2 BvL 6/11; FG Münster, Beschluss vom 16.9.2014 9 K 1600/12, jetzt 13 K 1600/12, EFG 2015, 500, zu § 34 Abs. 13f KStG n.F., Az. des BVerfG: 2 BvL 29/14) zeigen, dass eine Verfassungsmäßigkeitsprüfung des Aspekts der Leistungsfähigkeit auch über einen mehrjährigen Zeitraum möglich sein müsse.

    Die Klägerin kann weiterhin nicht mit Erfolg einwenden, der von ihr vertretenen Rechtsauffassung stehe auch nicht der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung bzw. das "Stichtagsprinzip" entgegen, da eine Verfassungsmäßigkeitsprüfung des Aspekts der Leistungsfähigkeit über einen mehrjährigen Zeitraum möglich sein müsse, was sich aus verschiedenen gerichtlichen Vorlagebeschlüssen ergebe (BFH-Beschluss vom 26.2.2014 I R 59/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016 zur Mindestbesteuerung, Az. des BVerfG: 2 BvL 19/14; FG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2011 2 K 33/10, EFG 2011, 1460, DStR 2011, 1172 zu § 8c KStG, Az. des BVerfG: 2 BvL 6/11; FG Münster, Beschluss vom 16.9.2014 9 K 1600/12, jetzt 13 K 1600/12, EFG 2015, 500, zu § 34 Abs. 13f KStG n.F., Az. des BVerfG: 2 BvL 29/14).

  • BFH - I R 3/24 (anhängig)

    Verwendbares Eigenkapital, Umgliederung, Halbeinkünfteverfahren,

    Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 11.11.2015 - I R 7/15 bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvR 1424/15 und 2 BvL 29/14 ausgesetzt.

    Nach den Beschlüssen des BVerfG vom 24.11.2022 - 2 BvR 1424/15 und vom 06.12.2022 - 2 BvL 29/14 wird der Rechtsstreit unter dem neuen Az. I R 22/23 (I R 7/15) fortgeführt.

  • BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 1424/15

    Körperschaftsteuer - Ist das Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 3 KStG

    Danach hat der Senat das Verfahren in der Rechtssache I R 7/15 (Vorinstanz FG Köln, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 13 K 2004/11 -) mit Beschluss vom 11. November 2015 gemäß § 74 FGO bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1424/15 sowie über das Normenkontrollverfahren 2 BvL 29/14 ausgesetzt.
  • BFH - I R 7/24 (anhängig)

    Körperschaftsteuerguthaben, Körperschaftsteuerminderung, Gleichbehandlung

    Das Verfahren I R 59/14 ruhte durch Beschluss vom 29.01.2015 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 29/14 (Vorlagebeschluss des FG Münster vom 16.09.2014 - 9 K 1600/12 F).

    Das BVerfG hat mit Beschluss vom 06.12.2022 - 2 BvL 29/14 den Gesetzgeber verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß bis zum 31.12.2023 rückwirkend zu beseitigen.

  • FG Münster, 25.02.2015 - 9 K 147/11
    Das Verfahren betreffend den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 36 Abs. 7 KStG war nicht gem. Art. 100 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber einzuholen, ob der durch § 34 Abs. 13f KStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) eingefügte § 36 Abs. 6a KStG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senates vom 16.09.2014 9 K 1600/12 F, EFG 2015, 500; Az. des BVerfG 2 BvL 29/14).

    Ebensowenig war eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 29/14 geboten, denn die Klägerin hat trotz ausdrücklichen Hinweises im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.02.2015 keine von § 36 Abs. 6a KStG in der Form des JStG 2010 abweichende Umgliederung der Endbestände beantragt.

  • BFH, 11.11.2015 - I R 7/15
    Hinweis: Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 11.11.2015 bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvR 1424/15 und 2 BvL 29/14 ausgesetzt.
  • BFH, 29.01.2015 - I R 59/14
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